Die Schätzung des Menschen
Persönlichkeitsgüter, Geldentschädigung und Kommensurabilität im scholastischen Naturrecht
Der Körper eines freien Menschen wird nicht in Geld geschätzt - liberum corpus nullam recipit aestimationem. Diese Regel aus der Feder des Juristen Gaius (2. Jahrhundert n. Chr.) gilt als Absage des römischen Rechts an ein kompensatorisches Schmerzensgeld nach heutigem Verständnis. Mittelalterliche Juristen übernahmen diesen Standpunkt. Doch etwa zeitgleich setzten sich Theologen darüber hinweg. Sie forderten auch für den irreparablen Schaden an Körper, Ruf und Ehre eine Entschädigung in Geld. Darauf aufbauend entwickelten die Spätscholastiker im 16. und 17. Jahrhundert eines der ersten naturrechtlichen Ersatzregime für immaterielle Schäden. Jan-Luca Helbig zeichnet die Entwicklung dieser Lehre nach und untersucht ihre Bedeutung für die Gegenwart.
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