Beneficium aetatis.
Der Tatbestand der Minderjährigenrestitution im klassischen römischen Recht.
Die Wiedereinsetzung einer Person unter 25 Jahren war ein zentraler Pfeiler des Schutzes von Minderjährigen im römischen Recht. Die Voraussetzungen dieses Rechtsbehelfs lassen sich aber nicht einfach bestimmen. Wurde jemand allein wegen seines Alters oder nur wegen einer individuellen Willensschwäche vor den Nachteilen bewahrt, die sich aus seinen geschäftlichen Aktivitäten und ähnlichen Vorgängen ergaben? Die Quellen sind in diesem Punkt meist lakonisch, lassen aber doch gewisse Schlüsse zu: Um seine Wiedereinsetzung zu erreichen, musste der Minderjährige keine konkrete Willensschwäche dartun. Sein Schutz hing vielmehr von der Beurteilung des erlittenen Schadens anhand eines abstrakten Kriteriums ab: Hätte der Nachteil auch einen umsichtigen Erwachsenen getroffen, blieb er sanktionslos; andernfalls konnte der Minderjährige seine Wiedereinsetzung verlangen. Wegen des hypothetischen Charakters dieser Frage verfuhren die Juristen bei der Beurteilung des Restitutionstatbestands überaus großzügig, so dass die Annahme eines Schadens eher zur Regel wurde.
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Die Wiedereinsetzung einer Person unter 25 Jahren war ein zentraler Pfeiler des Schutzes von Minderjährigen im römischen Recht. Die Voraussetzungen dieses Rechtsbehelfs lassen sich aber nicht einfach bestimmen. Wurde jemand allein wegen seines Alters oder nur wegen einer individuellen Willensschwäche vor den Nachteilen bewahrt, die sich aus seinen geschäftlichen Aktivitäten und ähnlichen Vorgängen ergaben? Die Quellen sind in diesem Punkt meist lakonisch, lassen aber doch gewisse Schlüsse zu: Um seine Wiedereinsetzung zu erreichen, musste der Minderjährige keine konkrete Willensschwäche dartun. Sein Schutz hing vielmehr von der Beurteilung des erlittenen Schadens anhand eines abstrakten Kriteriums ab: Hätte der Nachteil auch einen umsichtigen Erwachsenen getroffen, blieb er sanktionslos; andernfalls konnte der Minderjährige seine Wiedereinsetzung verlangen. Wegen des hypothetischen Charakters dieser Frage verfuhren die Juristen bei der Beurteilung des Restitutionstatbestands überaus großzügig, so dass die Annahme eines Schadens eher zur Regel wurde.
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