Die Aufsicht über die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten
Eine rechtliche Überprüfung der Vorschrift des § 109 Abs. 1 iVm § 19 Abs. 1 S. 2 MStV
Die Zuständigkeit für die Aufsicht über Online-Medienanbieter liegt bei den staatsfern organisierten Landesmedienanstalten. Angesichts der zunehmenden Verbreitung von Desinformation im Internet reichte die bloß freiwillige Selbstverpflichtung unter Leitung des Deutschen Presserats e.V. nicht mehr aus, weshalb der Zuständigkeitsbereich der Landesmedienanstalten im November 2020 erheblich ausgeweitet wurde. Dies ermöglicht es nun, die Einhaltung der journalistischen Grundsätze in der Online-Berichterstattung hoheitlich zu überwachen. Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich garantierten Meinungs- und Pressefreiheit ist diese Vorschrift in Literatur und Praxis hoch umstritten.
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