Ansehen und Absetzen
Die Versetzung einer Richter:in in den Ruhestand nach § 31 DRiG
Unabhängige Richter:innen sind Teil des Rechtsstaates. Wo einzelne Menschen wenig Einfluss haben, stehen Richter:innen für ein System, das viel Vertrauen verlieren kann. Nach § 31 DRiG kann eine Richter:in abgesetzt werden, wenn ihr Ansehen so erschüttert ist, dass ihr Verbleib die Rechtspflege schwer beeinträchtigen würde. Einerseits misst die Norm die Zulässigkeit von Absetzungen damit am subjektiven Eindruck. Andererseits leuchtet ein, dass der Rechtsstaat vom Ansehen seiner Vertreter:innen lebt. Die Arbeit wirft insoweit die Frage auf, ob die Akzeptanz staatlicher Entscheidungen nicht nur politisch, sondern rechtlich relevant ist: Sind Akzeptanzerwägungen sogar zwingend, damit der Staat wehrhaft und funktionsfähig bleibt?
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