Gebietsbezogener Drittschutz im Baurecht.: Zur Figur eines "besonderen Gebietserhaltungsanspruchs". (Schriften zum Öffentlichen Recht)
Zur Figur eines "besonderen Gebietserhaltungsanspruchs".
In Baunachbarklagen wurde in den letzten Jahren nicht selten ein »spezieller Gebietsprägungserhaltungsanspruch« oder ein »Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets« geltend gemacht. Hinter dieser Annahme einer besonderen Form des Gebietserhaltungsanspruchs steht der Versuch, gebietsbezogenen Drittschutz auszuweiten. Nachbarn soll die Abwehr solcher Vorhaben erleichtert werden, die nach den Artfestsetzungen zwar zulässig sind, aber das Baugebiet in seiner Gesamtheit gefährden. Das Meinungsbild zu einer solchen Erweiterung gebietsbezogenen Drittschutzes ist diffus.In dieser Arbeit werden die verschiedenen Ansätze für einen »besonderen Gebietserhaltungsanspruch« ihren objektiv-rechtlichen Grundlagen zugeordnet und ihr dogmatischer Hintergrund hinterfragt. Das führt zu der Erkenntnis, dass es weder begrifflich der Abgrenzung einer besonderen Form des Gebietserhaltungsanspruchs bedarf noch die Erweiterung seines Anwendungsbereiches begründbar ist.
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In Baunachbarklagen wurde in den letzten Jahren nicht selten ein »spezieller Gebietsprägungserhaltungsanspruch« oder ein »Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets« geltend gemacht. Hinter dieser Annahme einer besonderen Form des Gebietserhaltungsanspruchs steht der Versuch, gebietsbezogenen Drittschutz auszuweiten. Nachbarn soll die Abwehr solcher Vorhaben erleichtert werden, die nach den Artfestsetzungen zwar zulässig sind, aber das Baugebiet in seiner Gesamtheit gefährden. Das Meinungsbild zu einer solchen Erweiterung gebietsbezogenen Drittschutzes ist diffus.
In dieser Arbeit werden die verschiedenen Ansätze für einen »besonderen Gebietserhaltungsanspruch« ihren objektiv-rechtlichen Grundlagen zugeordnet und ihr dogmatischer Hintergrund hinterfragt. Das führt zu der Erkenntnis, dass es weder begrifflich der Abgrenzung einer besonderen Form des Gebietserhaltungsanspruchs bedarf noch die Erweiterung seines Anwendungsbereiches begründbar ist.
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